Stand 18.März 1993 | verändert : 29.März 1994

§1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Zweck des Vereins

(1) Der Verein " GÖRLITZER MONTESSORI-ARBEITSKREIS 'LEBEN MIT KINDERN' e.V." mit Sitz in Görlitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist, Informationen über reformpädagogische Konzepte zu geben sowie Veranstaltungen für pädagogische Fachkräfte und Interessierte unter besonderer Berücksichtigung der Montessori-Pädagogik durchzuführen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von Montessori-Diplomkursen in Zusammenarbeit mit der Deutschen Montessori-Gesellschaft.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2

(1) Der Verein ist selbständig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zu den Grundsätzen nach §2 der Satzung bekennen und bereit sind, den Verein nach Kräften zu fördern.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dies schriftlich mit.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes.

§4 Mittel des Vereins

(1) Die Vereinsmittel bestehen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag ist jeweils spätestens
zum 28.02. eines Geschäftsjahres fällig.

b) Spenden und Einnahmen sonstiger Art, auch solchen von Dritten.

(2) Mitglieder des Vereins dürfen Zuwendungen, auch in der Form einer Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Geld- oder Sachspenden weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins erhalten.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch schriftliche Einladung vom Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vorher unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung erfolgen.

Die Mitgliederversammlung fasst, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes einschließlich des Finanzberichtes und des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers / der Kassenprüferin
- Satzungsänderung,
- Auflösung des Vereins.

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem / einer Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist..

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:

- einen / eine Vorsitzende(n)
- einen / eine stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
- einen Kassenwart / eine Kassenwartin
- bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder

(3) Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist eine Nachwahl für diese Wahlperiode möglich.

(5) Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder jeweils gemeinschaftlich vertreten.

Davon muss ein Mitglied der Vorsitzende/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter sein.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für die Geschäftsleitung, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die zweckentsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.

Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklärt.

§8 Förderer

Der Verein kann Förderer ernennen. Förderer können Privatpersonen oder Organe von rechtsfähigen Vereinigungen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die den Zweck und die Erfüllung der Aufgaben des Vereins persönlich, sachlich oder finanziell unterstützen. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Förderer können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§9 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

(2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung zu dieser Versammlung muss vier Wochen vorher schriftlich erfolgen.

(2) Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

(3) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Görlitz, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat. Das Vermögen darf nicht an die Mitglieder des Vereins verteilt werden.